Der Verdacht:
Was machen Sie, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?

Ärztliche Behandlungsfehler sind selten sofort offensichtlich. Wenn Beschwerden nicht besser werden oder andere auftreten, wenn ein Eingriff mit Komplikationen verlaufen ist, beginnen Sie vielleicht nach den Gründen zu fragen:

Wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, sollten Sie in erster Linie sämtliche Behandlungsunterlagen aus Krankenhaus/Arztpraxis anfordern und sich deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigen lassen. Jeder Patient hat das Recht auf Einsichtnahme in seine Krankenakten und Anspruch auf Kopien gegen Kostenerstattung. Dieser Anspruch ist durch viele Grundsatzentscheidungen und Urteile begründet.
Informieren Sie sich, wie Ihre Erkrankung behandelt wurde und welche Alternativen es gibt.
Listen Sie auf, wie sich Ihre akuten Beschwerden äußern.

Ärztliche Behandlungsfehler. Was heißt das?

In Berichten von Presse und TV-Medien wird ständig über Fälle ärztlicher Behandlungsfehler berichtet. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Fälle pro Jahr zu verzeichnen sind. Die tatsächlichen Zahlen dürften aber weit höher liegen. H. W. Loose schreibt in "Die Welt" bereits am 19.06.97 von geschätzten 400.000 Fehlbehandlungen, für die es keine Belege gäbe. So gehören die realen Schadensdaten zu den am besten behüteten Geheimnissen Deutschlands.

Ärztlicher Behandlungsfehler heißt für viele:

Ärztlicher Behandlungsfehler kann bedeuten:

Ärztliche Behandlungsfehler führen auch zu:

Wenn Sie gegen einen Behandlungsfehler vorgehen möchten.

Sie sollten sich darüber klar werden, welches Ziel Sie verfolgen wollen. Falls Sie Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche an die Arzt-Haftpflichtversicherung stellen und diese abgelehnt werden, bleibt der Weg eines Zivilgerichtsverfahrens. Sie haben zwar auch die Möglichkeit einen Strafantrag zu stellen. Es gibt jedoch gewichtige Gründe diesen Weg nicht als erstes zu beschreiten.
Einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen heißt, Sie müssen beweisen, dass der Arzt schuldhaft gehandelt hat und ein Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen ärztlichen Fehler und Ihrem erlittenen Schaden besteht. Nur in wenigen Fällen wird eine Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr möglich sein.
Sie können ein Privatgutachten erstellen, oder den medizinischen Sachverhalt von Ihrer Krankenkasse, - die man grundsätzlich informieren sollte - durch ein Gutachten des MDK vorklären lassen.
Es besteht die Möglichkeit, sich an Gutachter- oder Schlichtungsstellen zu wenden. Hierbei ist zu beachten, dass diese Stellen von der Ärzteschaft und Versicherungen finanziert werden. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle unterbricht die Verjährung nicht. Ein positiver Bescheid ist rechtlich nicht bindend - ein negativer Bescheid kann zu einem großen Hindernis im nachfolgenden Zivilprozess werden.
Erst wenn Sie von einem Behandlungsfehler überzeugt sind, gehen Sie zu einem im Arzthaftungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Werden Ihre Ansprüche von der Arzt-Haftpflichtversicherung abgelehnt, dann können sie nur gerichtlich erstritten werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt bereits nach 3 Jahren, nach Vorliegen eines begründeten Verdachts.
Bleiben Sie nicht allein, sondern suchen Sie Kontakt und Hilfe bei den Selbsthilfegruppen! Hier wird man Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Hessen
- Patient im Mittelpunkt - e.V.

Kennzeichnend für unsere Selbsthilfegruppe ist, dass wir selbst oder nahe Angehörige durch ärztliche Behandlungsfehler schwer geschädigt sind und deren Folgen zur Genüge erfahren haben.

Wir haben uns folgende Aufgaben gestellt:

  1. Förderung von Verbraucherschutz und Verbraucherberatung für Patienten/Unfallopfer und deren Angehörigen in Problemsituationen nach einem Schaden durch vermuteten medizinischen Behandlungsfehler.
  2. Hilfestellung bei der Suche nach Beratung und Aufklärung über mögliche Vorgehensweisen im Schadensfall.
  3. Selbstlose Unterstützung medizinisch geschädigter Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes, oder wegen ihres hohen Alters auf die Hilfe anderer angewiesen sind, bei der psychischen Bewältigung der Folgen einer medizinischen Fehlbehandlung.
  4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation geschädigter Patienten.
  5. Durchsetzung eines modernen Patientenrechtegesetzes, entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin.
  6. Dokumentation von Schadensfällen.
  7. Förderung eines partnerschaftlichen Arzt-Patientenverhältnisses.

Unser Verein in Hessen ist als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt.

Die Notgemeinschaft Medizingeschädigter organisiert den Erfahrungsaustausch unter betroffenen Mitgliedern und kooperiert auch mit anderen Selbsthilfegruppen.


Zur Sicherstellung unserer Arbeit und Aufgaben sind wir auf jede Unterstützung angewiesen, sei es durch Ihre Mitgliedschaft, Mitarbeit oder Spende, denn nur gemeinsam sind wir stark!

Spenden- und Vereinskonto:

Frankfurter Volksbank
Kto. Nr.: 6200 375 619 • BLZ: 501 900 00
IBAN: DE55 5019 0000 6200 3756 19
BIC: FFVBDEFF

Vorstand der Notgemeinschaft Medizingeschädigter in Hessen
- Patient im Mittelpunkt - e.V. (Kurz: NGM Hessen)

1.Vorsitzende
Heidi Ottmüller
Bonhoefferstraße 9, 63477 Maintal
Tel. 06181-49 71 48, Fax. 06181-43 81 881

Stellv. Vorsitzende und Kassiererin
Katarzyna Panek
Dürerstr. 5, 63477 Maintal
Tel. 0163 9822573

Schriftführerin
Margit Janz
Gangstr. 25, 60388 Frankfurt am Main
Tel. 06109-22 757, Fax 06109-24 98 76

Kassenprüfer
Karl-Otto Girod
Sprendlinger Landstr. 160, 63069 Offenbach am Main

(Stand 08.2017)

info@ngm-hessen.com